Die Kantonsstrasse (K) xy führt vom Z-Platz in Q. in westlicher Richtung. Die Strecke zwischen dem Z-Platz und dem Kreisel Y-Platz bildet die X-Strasse. Auf dieser gilt aktuell die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962). Als Kantonsstrasse dient die X-Strasse, wie die Beschwerdeführerin korrekt darlegt, der Verbindung von Kantonsteilen untereinander, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland (vgl. § 83 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Allerdings kommt der X- Strasse gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Stadtrats Q.