Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 586.50, gesamthaft Fr. 2'586.50, sind je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'293.25, von den Beschwerdegegnern und von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– aus der Staatskasse zurückerstattet. 6 von 7 3. a) Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'437.50 (inklusive MwSt) zu bezahlen. b)