Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 Abs. 1 VRPG, § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Die von der Einwohnergemeinde Q. zu leistende Parteientschädigung ist jedoch um einen Viertel zu reduzieren, da ein hoher Streitwert von über Fr. 100'000.– vorliegt (§ 12a Abs. 1 AnwT). Die von der Einwohnergemeinde Q. zu leistende Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 2'437.50 zu reduzieren. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 23. August 2021 aufgehoben. 2.