Der mutmassliche Aufwand wird im vorliegenden Fall als niedrig, Bedeutung und Schwierigkeit des Falls werden als mittel beurteilt. Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.–. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden auf Fr. 6'500.– zu bemessen, die grundsätzlich je hälftig, das heisst mit je Fr. 3'250.– von den Beschwerdegegnern und der Einwohnergemeinde Q. zu tragen sind. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 Abs. 1 VRPG, § 2 AnwT) angemessen abgedeckt.