Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, während die unterliegenden Beschwerdegegner und die Einwohnergemeinde Q. ihre Parteikosten selbst zu tragen haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei der Verlegung der Parteikosten sieht das Gesetz keine Privilegierung der Behörden vor. Diese sind vorliegend dem unterliegenden Gemeinderat beziehungsweise der durch ihn vertretenen Einwohnergemeinde Q. sowie der unterliegenden Bauherrschaft zu gleichen Teilen, mithin zu je ½, aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 4.3.2