Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dies ist vorliegend mit dem Unterlassen der Einholung der kantonalen Zustimmung für die finalisierten Baupläne, der fehlenden öffentlichen Auflage der Projektänderungen und der mangelnden Begründung des gemeinderätlichen Entscheids der Fall. 5 von 7 Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der unterliegenden Beschwerdegegner und der Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen. 4.3. 4.3.1