e BauV) auch für das Bauvorhaben noch als "knapp ausreichend" bezeichnet. Zum andern besitzt der Gemeinderat, wie vorstehend in Erwägung 3.2.2 bereits erwähnt, zum Ausbau der C bereits über ein Enteignungsrecht, das er als "ultima ratio" in Anspruch nehmen könnte, wenn der Verkehr auf der schmalen C künftig nicht mehr sachgemäss gewährleistet werden könnte. 4. 4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Gemeinderats aufzuheben. 4.2