• Hinsichtlich genügender Erschliessung hat die kantonale Fachinstanz zum einen die vorhandene und in der Praxis funktionierende Erschliessung über die C unter Berücksichtigung der als Richtlinie geltenden Norm VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen» (vgl. § 41 Abs. 1 lit. e BauV) auch für das Bauvorhaben noch als "knapp ausreichend" bezeichnet.