RRB Nr. 2021-001173 vom 29. September 2021, Erw. 4.2.3). Zuständig für eine akzessorische Überprüfung ist aber nicht der Gemeinderat, sondern der Regierungsrat. Ergeben sich in einem vor einer unteren Verwaltungsstelle Zweifel an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden Bestimmung, so ist in der Regel das Hauptverfahren zu sistieren und der Regierungsrat zur Vornahme der akzessorischen Normenkontrolle anzugehen (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, N 23 zu § 90 Abs. 4 KV).