Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist eine akzessorische Überprüfung dann möglich, wenn sich die Betroffenen beim Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Einschränkungen Rechenschaft geben konnten und sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit zur Interessenswahrung hatten oder sich seit Planerlass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder ein Nichtigkeitsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2015 vom 9. November 2015 E. 4.2 und E. 5 m.w.H auf die Rechtsprechung; RRB Nr. 2021-001173 vom 29. September 2021, Erw.