Angesichts dessen, dass die Baubewilligung materiell auch wegen der unzulässigen Unterschreitung des Strassenabstands durch die Pflichtparkplätze aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben allenfalls auch wegen der geltend gemachten Zonierungsmängel, wegen Zonenwidrigkeit oder der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung als nicht bewilligungsfähig zu bezeichnen wäre. In Hinblick auf ein allfällig überarbeitetes Bauvorhaben ist immerhin auf Folgendes hinzuweisen: