In ihrem Baugesuch gehen die Beschwerdegegner von 9 Pflichtparkplätzen aus. Im angefochtenen Entscheid geht der für die Berechnung zuständige Gemeinderat aufgrund der überarbeiteten Projektpläne vom 12. August 2021 von 8 erforderlichen Parkfeldern aus, ohne sich und für die Parteien über die Differenzen zwischen den beiden Plänen Rechenschaft abzulegen. Sowohl in den bewilligten Plänen vom 12. August 2021 als auch im Projektänderungsplan "Sichtzonen" vom 25. März 2021 befinden sich mindestens zwei Pflichtparkplätze im Strassenunterabstand. Ein Nachweis der Gewährleistung einer dauerhaften Ersatzlösung liegt nicht vor.