Die festgestellten Verfahrensmängel sind dergestalt, dass eine Heilung ausgeschlossen ist. Es ist nicht am Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz, die überarbeiteten Planunterlagen öffentlich aufzulegen und eine kommunale Begründung zu substituieren. Eine zeitliche Verzögerung lässt sich vorliegend nicht vermeiden. 3. 3.1 Auf die Rückweisung ist zu verzichten, wenn die Baubewilligung aus anderen Gründen gänzlich zu verweigern ist. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass sich Pflichtparkplätze im Strassenunterabstand befinden würden.