Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, machten die vorgenommenen Projektänderungen unter anderem eine Profilanpassung erforderlich. Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass die Projektänderungen mit Veränderungen am optischen Erscheinungsbild der Bauten verbunden waren. Während die direkten Anstösser und die Einwendenden Gelegenheit erhielten sich zu äussern, ist nicht von vornherein klar, ob dadurch die Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit tangiert worden sind. Wie es sich damit genau verhält, lässt sich nicht durch behördliche Vermutungen, sondern nur durch eine öffentliche Auflage herausfinden. 2.3.