Voraussetzung ist, dass die Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit gewahrt bleiben und wegen der Geringfügigkeit keine öffentliche Auflage erforderlich ist. Dies ist bei Bagatellen der Fall, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell kaum geeignet erscheinen, sich negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen, und nur Direkt-Anstösser betroffen sind (AGVE 1986, Seite 305; 1997, Seite 326 f.; vgl. auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gemäss § 61 BauG).