damit geht sie möglicherweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen und Kostennachteilen ein. Führen die Mängel jedoch dazu, dass ein Projekt grundlegend überarbeitet werden muss, fällt eine Korrektur mittels Nebenbestimmungen ausser Betracht (vgl. AGVE 2017 Seite 396, Erw. 7.2, und VGE III/95 vom 7. Juli 2016, Erw. 5.1). Voraussetzung ist, dass die Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit gewahrt bleiben und wegen der Geringfügigkeit keine öffentliche Auflage erforderlich ist.