Ob eine Projektänderung in einem laufenden Baubewilligungsverfahren ohne neuerliche öffentliche Auflage bewilligt werden darf, entscheidet sich danach, ob es sich um eine wesentliche Projektänderung handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.5 mit Hinweisen). Im Kanton Aargau besteht die Praxis, dass geringfügige Mängel eines Baugesuchs mit der Statuierung von Nebenbestimmungen und – soweit erforderlich – der Nachreichung korrigierter Pläne, das heisst mit einer geringfügigen Projektänderung, geheilt werden können. Der Baubewilligungsbehörde kommt bei der Frage, ob ein Baugesuch abgewiesen werden muss oder ob eine Heilung möglich ist, Ermessen zu.