Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Verfahren seit der Einreichung des Baugesuchs verschiedene Projektänderungen vorgenommen wurden. Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die STWEG C. noch eine Projektänderung betreffend Zu- und Wegfahrten auf die Bauparzelle. Umstritten ist, ob der Gemeinderat für die im Laufe des Baubewilligungsverfahrens vorgenommenen Projektänderungen verpflichtet gewesen wäre, eine neue öffentliche Auflage anzuordnen.