2 von 7 Gemeinderats nicht nur auf das Vorbringen in den Einwendungen, sondern grundsätzlich auf alle Argumente, die während eines Baugesuchsverfahrens von den Parteien vorgebracht werden. Wenn dem nicht so wäre, würde die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei es in der Form von mündlichen Einwendungsverhandlungen, sei es in Form der Ermöglichung von schriftlichen Stellungnahmen, keinen Sinn machen. 2.2.3