Der Gemeinderat bestreitet nicht, dass er den Beschwerdeführenden die "finalisierten" Pläne vom 12. August 2022 nicht vorgängig zugestellt hat. Diese konnten deshalb nicht überprüfen, ob es sich dabei tatsächlich nur um Zusammenführungen der verschiedenen vorher erstellten Plansätze vom 20. Oktober 2020 und vom 10. Mai 2021 handelte, wie der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 behauptet. Auf jeden Fall stimmen die "finalisierten" Pläne, auf die sich der Gemeinderat bei seinem Entscheid stützte, nicht mit den Plänen im Baugesuch überein. Damit hat der Gemeinderat das den Beschwerdeführenden zustehende rechtliche Gehör verletzt.