Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat sowie im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben hat (§ 4 Abs. 1 und 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die Beschwerdelegitimation als Sachurteilsvoraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, Nr. 8, 366, Erw. 2 c).