Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 266.50, gesamthaft Fr. 2'266.50, sind zur Hälfte, das heisst mit Fr. 1'133.25, vom Gemeinderat R. zu bezahlen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird der A., Q., zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5 von 5