Da die obsiegende Beschwerdeführerin durch den eigenen Rechtsdienst handelte, sind ihr keine anrechenbaren Parteikosten entstanden (§ 29 VPRG). Ein Ersatz von Parteikosten fällt daher ausser Betracht (§ 31 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Gemeinderat R. angewiesen, das Baubewilligungsverfahren ohne weitere, nicht gerechtfertigte Verzögerungen fortzusetzen. 2. Einer Beschwerde gegen Ziffer 1 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.