Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, was mit den festgestellten behördlichen Verzögerungen und Verweigerungen der Fall ist. Da auch die AfU BVU erheblich zu den Verzögerungen beigetragen hat, ist gerechtfertigt, die Hälfte der Verfahrenskosten dem Gemeinderat aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.