4 von 5 standort im Sinne von § 26 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 nachweisen könnte. Bei gleichwertigen Standorten hätte der von der Beschwerdeführerin gewählte Standort den Vorrang. Der Gemeinderat trägt die Verantwortung, die Standortevaluation zusammen mit der Gesuchstellerin durchzuführen (vgl. zum Ganzen: AGVE 2012; E. 4.2.2 und 4.2.3). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Gemeinderat wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen.