Der Rechtsverweige- rungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Sie ist gerade darauf ausgelegt, die Vorinstanz zu veranlassen, über die bei ihr eingereichten Anträge zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2009 vom 26. Mai 2009, E. 2.2.3).