Der Gemeinderat hat vorliegend noch gar keinen Entscheid gefällt, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könnte. Beschwerdegegenstand ist das behördliche Untätigoder das übermässig verzögerte Tätigsein und nicht der Entscheid beziehungsweise das diesem vorausgehende Verfahren. Aus diesem Grund ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Behörde, gegen die sich der Verzögerungsvorwurf richtet, während der gesamten Dauer des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens dazu befugt, den Endentscheid zu fällen. Der Rechtsverweige- rungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu.