PLÜSS, KASPAR, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 141 f.). Daraus ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass der vom Gemeinderat angerufene Grundsatz der Rechtshängigkeit, wonach eine erstinstanzliche Behörde im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr über den Verfahrensgegenstand, das heisst über den angefochtenen Entscheid, verfügen darf, in Verfahren betreffend Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung nicht eine derartige Wirkung zeitigt, dass mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde auch die Verfahrenshoheit vom Gemeinderat zum Regierungsrat wechselt.