Mit der Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens durch den Gemeinderat vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens hätte praxisgemäss die Möglichkeit bestanden, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben. Eine derartige Gegenstandslosigkeit ist eine der rechtlich zulässigen Möglichkeiten, ein Verfahren betreffend Rechtsverzö- gerung- beziehungsweise Rechtsverweigerung zu beenden (vgl. W IEDERKEHR, RENÉ; PLÜSS, KASPAR, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 141 f.).