Es wäre allenfalls am BVU gewesen, sein Teilverfahren zu sistieren, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der NISV gehabt hätte. Das BVU hat sein Teilverfahren aber abgeschlossen und am 13. Mai 2020 seine Zustimmung erteilt. Der für Fragen der NISV nicht zuständige Gemeinderat hat diese Zustimmung des zuständigen BVU im erstinstanzlichen Baugesuchverfahren ohne Weiteres zu akzeptieren und als solchen mit seinem Endentscheid über das Baugesuch den Parteien zu eröffnen, auch wenn er mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist.