Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, Seite 145 f. mit Hinweisen). Eine Sistierung darf dem Beschleunigungsgebot nicht entgegenstehen (vgl. W IEDERKEHR, RENÉ; PLÜSS, KASPAR, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3217). 1.3.2