2 von 5 nicht näher eingegangen werden. Von einer beförderlichen Verfahrensbehandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV kann jedenfalls nicht gesprochen werden. 1.3 1.3.1 Ob diese längeren oder auch die kleineren Verzögerungen insgesamt als klare Rechtsverzögerung bezeichnet werden muss, kann vorliegend aber offenbleiben. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat der Gemeinderat auch eine Rechtsverweigerung begangen, indem er der Gesuchstellerin die Sistierung des Verfahrens in Aussicht stellte.