So ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, weshalb der Gemeinderat rund vier Monate (von Mai bis September) wartete, bis er die eingegangenen Einwendungen dem BVU zur Stellungnahme zustellte. Angesicht der klaren Vorgabe in § 56 Abs. 1 Satz 2 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 ist es zudem erstaunlich, dass der Gemeinderat die Einwendungen erst auf Empfehlung eines Mitarbeiters des Kantons der AfB BVU zur Stellungnahme zustellte. Nicht zu beanstanden ist die Verzögerung, die aufgrund der behördlichen Massnahmen pandemiebedingt auftrat, und die Durchführung der Einwendungsverhandlung erst Ende Mai 2021.