Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch die Baugesetzgebung entgegen der Bestimmung von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, wonach der Grosse Rat durch Dekret Behandlungsfristen festzulegen hat, nicht geregelt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, lässt sich nur anhand konkreter objektiver Gegebenheiten des Einzelfalls feststellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen ins Gewicht fallen und der Verfahrensstand, das Verhalten der Beteiligten sowie auch die Be-