Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 325.90, zusammen Fr. 2'325.90, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Angesicht des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 325.90 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 9 von 9