Zum momentanen Zeitpunkt ist ausserdem noch keine Zonenplanrevision geplant und selbst der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine Gesamtrevision mutmasslich erst 2030 abgeschlossen sein wird. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands auf längere oder gar unbestimmte Zeitdauer ist jedoch ausgeschlossen (BAUMANN/VAN DEN BERG/GOSSWEILER/HÄUPT- LI/HÄUPTLI-SCHWALLER/SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar BauG AG, § 159 N 16), weshalb der angeordnete Rückbau vorzunehmen ist. 3.4 Die vorinstanzliche Anordnung des Rückbaus der auf Parzelle aaa. ohne Bewilligung vorgenommenen baulichen Veränderungen erweist sich nach dem Gesagten somit als verhältnis- und rechtmässig. 4.