Die kantonale Zustimmungsbehörde weist überdies korrekterweise darauf hin, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst nach erfolgter Umzonung wohl kaum als bewilligungsfähig eingestuft werden kann und somit für die beantragte Verlängerung der Rückbaufrist bis zum Inkrafttreten einer künftigen, noch ungewissen Nutzungsplanung kein Anlass besteht. Zum momentanen Zeitpunkt ist ausserdem noch keine Zonenplanrevision geplant und selbst der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine Gesamtrevision mutmasslich erst 2030 abgeschlossen sein wird.