Der entsprechende Beschluss obliegt jedoch der Gemeindeversammlung, deren Entscheid sich wie auch die Genehmigung des Regierungsrats nicht vorwegnehmen lassen. Die kantonale Zustimmungsbehörde weist überdies korrekterweise darauf hin, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst nach erfolgter Umzonung wohl kaum als bewilligungsfähig eingestuft werden kann und somit für die beantragte Verlängerung der Rückbaufrist bis zum Inkrafttreten einer künftigen, noch ungewissen Nutzungsplanung kein Anlass besteht.