Sollte dem Beschwerdeführer die Gestaltung eines für die Öffentlichkeit zugänglichen natürlichen F-Garten nicht möglich sein, würde sich letztlich wohl die Frage nach einer Rückzahlung des aus dem Swisslos-Fonds geleisteten Beitrags stellen. Die Nachteile, welche dem Beschwerdeführer aus dem Aufwand für den Rückbau erwachsen, sind jedenfalls angesichts der Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der baulichen Ordnung und an der Wahrung der Rechtsgleichheit zumutbar. Die vorinstanzlich für den Rückbau angesetzte Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft ist ausreichend, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die vom Beschwerdeführer beantragte