Die Tolerierung des rechtswidrigen Zustands würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und den Beschwerdeführer unrechtmässig gegenüber umsichtigen Personen privilegieren, die korrekte Baugesuche einreichen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als hoch einzustufen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie an der Beseitigung illegaler Bauten und Anlagen und an der Wahrung der Rechtsgleichheit das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des eigenmächtig ausgeführten baulichen Vorhabens.