Die Anerkennung für die Vorleistungen bezüglich Schrottentsorgung und ökologischen Aufwertungen, welchen gemäss Beschwerdeführer stärker Rechnung zu tragen sei ändert daran ebenfalls nichts. Ausserdem ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die präjudizielle Wirkung mitzuberücksichtigen, da nicht der Anschein erweckt werden darf, dass die rechtswidrige Errichtung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets ohne Weiteres geduldet würde. Die Tolerierung des rechtswidrigen Zustands würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und den Beschwerdeführer unrechtmässig gegenüber umsichtigen Personen privilegieren, die korrekte Baugesuche einreichen.