Die Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet ist ein gewichtiges öffentliches Interesse (AGVE 2011 Seite 436), welches der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands entgegensteht und auch nicht durch das Interesse an einem öffentlich zugänglichen F-Garten aufgewogen wird. Die Anerkennung für die Vorleistungen bezüglich Schrottentsorgung und ökologischen Aufwertungen, welchen gemäss Beschwerdeführer stärker Rechnung zu tragen sei ändert daran ebenfalls nichts.