Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend sodann nicht bloss geringfügig, wie der Vergleich des Luftbilds des Jahres 2021 aus dem Aargauischen Geografischen Informationssystem AGIS mit den Luftbildern aus dem Jahr 2019 und früheren Jahren deutlich zeigt. Die Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet ist ein gewichtiges öffentliches Interesse (AGVE 2011 Seite 436), welches der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands entgegensteht und auch nicht durch das Interesse an einem öffentlich zugänglichen F-Garten aufgewogen wird.