Die vorinstanzliche Anordnung des Rückbaus verletzt nach dem Gesagten den gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisteten Vertrauensschutz nicht, da es vorliegend an einer geeigneten Vertrauensgrundlage fehlt und der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund der Zusicherung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds nachteilige Dispositionen traf, sondern nachweislich schon vorher mit der Ausführung des Vorhabens begonnen hatte.