Ausserdem hätte sich der Beschwerdeführer – wie oben bereits festgestellt – vor Beginn der Arbeiten über die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens bei den zuständigen Baubehörden erkundigen respektive ein ordentliches Baugesuch einreichen müssen. Der Beschwerdeführer muss nun für die Konsequenzen seines eigenmächtigen Handelns einstehen.