Allerdings ist der ALG BVU darin zuzustimmen, dass aus dieser Kostenposition nicht abgeleitet werden konnte, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Unterstützungsgesuch für einen naturnahen F-Garten die Errichtung eines Bauwerks erwog und der Beschwerdeführer ausserhalb des Baugebiets eine Anlage realisierte, die mehr dem Bild einer künstlichen Parkanlage entspricht als dem gemäss Unterstützungsgesuch vom 9. September 2021 beschriebenen naturnahen F-Garten. Die künstliche Gestaltung des F-Gartens ist anhand der Luftbilder der Jahre 2021 und 2022 aus dem Aargauischen Geografischen Informationssystem AGIS sowie der Fotografien aus den Akten deutlich sichtbar.