Aus dem tabellarischen Projektbeschrieb vom 16. August 2021 ergibt sich zwar, dass das "Erstellen der Beeteinfassungen mit Eisenbögen (Flacheisen-Einfassungen in Bogenformen, Arbeiten)" geplant war. Allerdings ist der ALG BVU darin zuzustimmen, dass aus dieser Kostenposition nicht abgeleitet werden konnte, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Unterstützungsgesuch für einen naturnahen F-Garten die Errichtung eines Bauwerks erwog und der Beschwerdeführer ausserhalb des Baugebiets eine Anlage realisierte, die mehr dem Bild einer künstlichen Parkanlage entspricht als dem gemäss Unterstützungsgesuch vom 9. September 2021 beschriebenen naturnahen F-Garten.