Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen polemischen Ausführungen, dass die ALG BVU bei der Beurteilung des Bauprojekts keineswegs eine Kehrtwende gegenüber der Beurteilung des Projekts für den Beitrag aus dem Swisslos-Fonds vollzogen hat, weil das Vorhaben bei der lotterierechtlichen Prüfung überhaupt nicht nach raumplanungs- und baurechtlichen Aspekten geprüft wurde und auch nicht geprüft werden musste. Das Unterstützungsgesuch vom 9. September 2021 lautete ausserdem auf einen naturnah gestalteten F-Garten wogegen das vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeführte Projekt diese naturnahe Gestaltung gerade vermissen lässt.