trags aus dem Swisslos-Fonds, bei welcher einzig geprüft wird, ob die Voraussetzungen gemäss SLFV für die Zusicherung eines Beitrags an ein bestimmtes Vorhaben gegeben sind. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass keine rechtliche Koordinationspflicht zwischen dem Verfahren über die Gewährung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds und dem Baubewilligungsverfahren besteht, obschon er dies gleichzeitig als unseriös erachtet und den für die Beurteilung des Gesuchs an den Swisslos-Fonds zuständigen Behörden eine moralische Koordinationspflicht auferlegen will.