Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Schutz des guten Glaubens verfängt damit auch angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts von § 6 Abs. 2 SLFV nicht und auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beitrag aus dem Swisslos-Fonds überhaupt nicht hätte gesprochen werden dürfen erweist sich bei dieser Rechtslage als haltlos. Die raumplanungs- und baurechtliche Beurteilung, ob für ein Projekt eine Baubewilligung eingeholt werden muss und die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens gegeben ist, bildet klarerweise nicht Bestandteil der lotterierechtlichen Beurteilung eines Gesuchs um Ausrichtung eines Bei-